Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Lizenzvergaben und Lizenzvereinbarungen sowie Werkstattleistungen der Bridex Inox GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr, egal, ob es sich bei den Geschäftspartnern um einen Kaufmann im Sinne des HGB`s oder nicht gewerblichen Kunden handelt. Alle anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Bridex Inox GmbH ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn Bridex Inox GmbH diese schriftlich bestätigt.
Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und insbesondere durch Öffnen gesicherter Verpackungen oder durch Aufbrechen von Lizenzsiegeln oder am Produkt angebrachter Hinweisbanderolen selbst dann an, wenn sie der Kunde erst mit der Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von Bridex Inox GmbH, erkennt der Kunde damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Lizenzbestimmungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten.
Die Angebote von Bridex Inox GmbH sind freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung bzw. an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung durch Bridex Inox GmbH bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Diese werden nur dann wirksam, wenn Bridex Inox GmbH sie schriftlich bestätigt. Lieferung und/ oder Rechnungsstellung ersetzt die schriftliche Auftragsbestätigung durch Bridex Inox GmbH.
Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veröffentlichungen von Bridex Inox GmbH werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können als technische Daten Veränderungen unterliegen, da Bridex Inox GmbH stets bemüht ist, ihre Erzeugnisse im Sinne des Kunden und des technischen Fortschritts weiterzuentwickeln. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für Bridex Inox GmbH keine Verbindlichkeit. Der Kunde verpflichtet sich, Bridex Inox GmbH über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Dieses gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
Preise gelten netto ab Bridex Inox GmbH zuzüglich Verpackungs-, Versand- und Frachtversicherungskosten sowie zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Preise. Liegen zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertermin mehr als 4 Monate, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Für Zusatzleistungen- und Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von Bridex Inox GmbH. Für die Nutzung des Leistungsprüfstandes gelten die in der Werkstatt der Bridex Inox GmbH aushängenden Preise und Berechnungsgrundlagen.
Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel, Fehler und Transportschäden des Liefergegenstandes unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber Bridex Inox GmbH und bei Versendungskauf auch gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei Erhalt der Ware, verdeckte Mengendifferenzen spätestens 2 Tage nach Warenerhalt schriftlich bei Bridex Inox GmbH anzuzeigen. Bei Versand des Kaufgegenstandes an den Käufer hat dieser die Kaufsache sofort nach Erhalt auf ihre äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen und dementsprechende Beanstandungen sofort bei Übernahme gegenüber dem Versandunternehmen geltend zu machen. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Kunde verpflichtet, sich den Schaden durch ein entsprechendes Protokoll oder eine Schadensmeldebestätigung des Frachtführers bestätigen zu lassen. Bei Verstoß hiergegen erlischt das Recht des Kunden auf Neu- bzw. Nachlieferung.
Die von Bridex Inox GmbH dem Kunden mitgeteilten Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bridex Inox GmbH kommt mit der Fertigstellung und /oder Lieferung nur dann in Verzug, wenn Sie die Verzögerung zu vertreten haben. Technisch bedingte Form- oder Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, sofern das Werk dadurch für den Kunden nicht unzumutbar verändert wird. Bei höherer Gewalt oder Arbeitskampf entsteht kein Verzug.
Bei Versand der bestellten Ware an den Empfänger trägt Bridex Inox GmbH die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs nur bis zur Übergabe an das Versandunternehmen. Die Auswahl der Versendungsart bleibt Bridex Inox GmbH vorbehalten. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr der zufälligen oder leicht fahrlässigen Beschädigung oder des zufälligen oder leicht fahrlässigen Untergangs der Sache bereits mit der Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten hat keinen Ein uss auf den Gefahrübergang.
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 10 % überschreiten, so setzt die Bridex Inox GmbH den Besteller hiervon in Kenntnis. Kündigt der Besteller daraufhin den Auftrag, so kann Bridex Inox GmbH den dem geleisteten Teil der Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von Bridex Inox GmbH. Solange von Bridex Inox GmbH ein Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderungen zum Nachteil von Bridex Inox GmbH, Veräußerungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Bridex Inox GmbH unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sorgfältig zu verwahren und in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Der Vertragsgegner hat die entsprechende Sache ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf Bridex Inox GmbH zu übertragen. Kommt der Vertragsgegner dieser Verpflichtung nicht nach, kann Bridex Inox GmbH die Versicherung auf Kosten des Vertragsgegners abschließen und den Käufer mit diesen Kosten belasten. Bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Sicherungspflichten der Sache kann die Herausgabe der Sache verlangt werden. Nach schriftlicher Vorankündigung mit angemessener Frist kann der Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden. Wird vom Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt, ist der Vertragsgegner sofort verpflichtet, die Sache an den Verkäufer herauszugeben, es sei denn, dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, welches durch den Kaufvertrag begründet ist. Auf Verlangen des Vertragsgegners kann auf seine Kosten ein Sachverständiger zur Ermittlung des Sachwertes herangezogen werden. Der dadurch ermittelte Wert ist für die Parteien verbindlich. Alle Kosten aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Rücknahme trägt der Vertragsgegner. Wenn die gelieferte Ware vernichtet, beschädigt oder gepfändet ist, ist dies Bridex Inox GmbH unverzüglich anzuzeigen und auf Aufforderung Mitteilung über den Verbleib der Ware zu machen.
Der Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Werden Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung ausgeliefert, so ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Wurde durch Bridex Inox GmbH eine Reparatur durchgeführt, so hat die Zahlung bei der Abnahme im Sinne des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder spätestens 8 Tage nach Benachrichtigung in bar oder mit Barscheck bezüglich der Fertigstellung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist Bridex Inox GmbH berechtigt, Zinsen von 2 % über dem Bundesbankdiskont zu berechnen, es sei denn, durch Bridex Inox GmbH oder den Kunden wird der Nachweis geführt, dass tatsächlich ein höherer bzw. niedriger Verzugsschaden entstanden ist. Der vorgenannte Zinssatz kann ohne Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank von Bridex Inox GmbH erfolgen. Leistet der Kunde in einer angemessenen Nachfrist nicht, so kann Bridex Inox GmbH die Rechte aus § 326 BGB geltend machen, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt in allen Fällen 15 % des vereinbarten Entgelts, es sei denn, Bridex Inox GmbH kann einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen. Daneben steht der Bridex Inox GmbH das Wahlrecht zu, ob sie das ausstehende vereinbarte Entgelt ebenfalls als Schadensersatz geltend macht oder aber die Kaufsache zurückverlangen will.
An dem Gegenstand, der aufgrund Vertrages in den Besitz von Bridex Inox GmbH gelangt ist, steht Bridex Inox GmbH wegen jeder Forderung ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht zu. Bridex Inox GmbH ist zur Pfandverwertung im Wege des freien Verkaufes berechtigt. Für die Verkaufsandrohung genügt eine schriftliche Ankündigung an die letzte Bridex Inox GmbH bekannte Adresse des Bestellers.
Auf den von Bridex Inox GmbH gelieferten Gegenständen, insbesondere getunte PKW-Chips, Kostenvoranschläge, Skizzen, Entwürfe, hat Bridex Inox GmbH die Urheberrechte. Jedes Nachmachen, Kopieren, Auslesen oder einem Dritten zu irgendeinem Zweck zur Verfügung stellen löst eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro aus, zu deren Zahlung der Kunde sich unabhängig von eventuell geltend zu machenden weiteren Schadensersatzansprüchen für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Eingereichte Unterlagen des Vertragsners lagert Bridex Inox GmbH ohne Gefahrübernahme ein.
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand einschließlich Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahren ist der Sitz des Unternehmens in 65760 Eschborn, Ludwig-Erhard-Str. 6. Bei Verträgen mit nicht deutschen Vertragsnern gilt das deutsche Recht.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gänzlich oder teilweise unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen sollen durch solche ersetzt werden, die der unwirksamen Klausel am ehesten tatsächlich und wirtschaftlich entsprechen.